Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.

§ 18 § 20