Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.

§ 22 § 24