Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
EPSV§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige
Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.
(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.