Gesetze / ERP-Entwicklungshilfegesetz

ERPEntwHiG

§ 2

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

§ 1 § 3