Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz

ERPVerwG 2007

§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

§ 2 § 4