Gesetze / ERP-Verwaltungsgesetz
ERPVerwG 2007§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.