Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVwG

§ 15

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 14 § 16