Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVwG

§ 8

Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.

§ 7 § 9