Gesetze / ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021

ERPWiPlanG 2021

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 1 § 3