Gesetze / Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

ERVBußBehBMVIÜV

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden

(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

§ 2