Gesetze / Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung

EReg-BGebV

§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

§ 2 § 4