Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere
zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,
zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und
zur Anerkennung einer Ersatzschule.
(2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.