Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung

ESV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere

zur Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule,

zum Betrieb und zur Änderung einer Ersatzschule und

zur Anerkennung einer Ersatzschule.

(2) Genehmigungsbehörde für die unter Absatz 1 aufgeführten Sachverhalte ist das für Schule zuständige Ministerium.

§ 2