Gesetze / ESVG-Datenübermittlungsverordnung
ESVGDüV§ 3 Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden
(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.
(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind
1.
im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,
2.
3.
im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),
4.
im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.