Gesetze / Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

ESanMV

§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.

§ 2 § 4