Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV 2020

§ 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.

§ 21 § 23