Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einkommensteueraufteilverordnung 2024, 2025, 2026
EStAV 2024, 2025, 2026§ 3 Berechnung, Anweisung und Auszahlung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 ist vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu berechnen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die jeweiligen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen:
für das 1. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 2. Mai,
für das 2. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 1. August,
für das 3. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 1. November,
für das 4. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 4. Dezember des laufenden Jahres,
für die Schlussrechnung jeweils bis zum Ablauf des 1. Februar des Folgejahres.
Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer und anveranlagter Einkommensteuer sowie aus der Abgeltungssteuer zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.