Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einkommensteueraufteilverordnung 2024, 2025, 2026

EStAV 2024, 2025, 2026

§ 5 Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen bis jeweils zum nächsten 15. November zuzuleiten. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Fehlerhafte Quartalsmeldungen werden mit den jeweiligen Schlussrechnungen verrechnet.

(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

§ 4 § 6