Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung

EU-FahrgRSchGebV

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

§ 1 § 3