Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung

EU-FahrgRSchV

§ 2 Subsidiäre Beschwerde

Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.

§ 1 § 3