Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Beweisaufnahme-Zentralstellenverordnung

EUBAZV

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung ( EG ) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 12. Mai 2004 (GVBl. II S. 330) außer Kraft.

Potsdam, den 10. Januar 2024

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

§ 1