Gesetze / Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

EUObstGemüseDV

§ 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern

Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.

§ 1 § 3