Gesetze / Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

EUStAG

§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern

Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.

§ 13 § 15