Gesetze / Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

EUStAG

§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.

§ 8 § 10