Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung

EUTBV

§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent

Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 95 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.

§ 3 § 5