Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung EUTBV § 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent Historische Fassung — Stand 01.01.2022 bis 29.02.2024. Zur aktuellen Fassung → Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 95 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.