Gesetze / Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

EUZBLG

§ 3

Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.

§ 2 § 4