Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

EVZStiftG

§ 19 Beschwerdeverfahren

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

§ 18 § 20