Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
1.
Einfuhrlizenzen,
2.
Ausfuhrlizenzen,
3.
Vorausfestsetzungsbescheinigungen
(Lizenzen) erlassen worden sind.