Gesetze / Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

EWGSichV

§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

§ 6 § 8