Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 12 Abgabepflicht

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).

§ 11 § 13