Gesetze / Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

EheschlRWirkgG

§ 3

Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.

§ 2 § 4