Gesetze / Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

EhrZAnerkErl

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Art 1 Art 3