Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

EhrenamtStiftG

§ 9 Beschäftigte

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 8 § 10