Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

EiMarktV

§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 1b § 3