Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

EiMarktV

§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

§ 6a § 7