Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.

§ 31 § 32a