Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
(1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.
(2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass
(3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.