Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung

EinkFachwBAProPPrV

§ 10 Ausbildereignung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

§ 9 § 11