Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn