Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. § 6 Absatz 6 und § 10 Absatz 2 gelten entsprechend.