Gesetze / Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

EinwirkungsBergV

§ 1 Anwendungsbereich

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

§ 2