Gesetze / Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung

EisAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2