Gesetze / Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg
ElbVwHHmbV§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.
(2) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.