Gesetze / Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

EmsSchEV

§ 12 Befreiung

Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.

§ 11 § 13