Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 11 Veröffentlichung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 10 § 12