Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.
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EnFGDie §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.