Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.

§ 33 § 35