Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 42 Rücknahme der Entscheidung

Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

§ 41 § 43