Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.
(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.