Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

EnSTransV

§ 14 Einsichtnahme

Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

§ 13 § 15