Gesetze / Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
EnSTransV§ 14 Einsichtnahme
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.