Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG 1975§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an Personengesellschaften. Entsprechendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines Landes kann der Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau auch zugunsten dieses Landes enteignen.
(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.