Gesetze / Energiesicherungsgesetz

EnSiG 1975

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen

(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.

(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 25 § 27