Gesetze / Energiesicherungsgesetz EnSiG 1975 § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.05.2022. Zur aktuellen Fassung → Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.